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   BPatG, 01.08.2018 - 9 W (pat) 7/18   

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BPatG, 01.08.2018 - 9 W (pat) 7/18 (https://dejure.org/2018,34620)
BPatG, Entscheidung vom 01.08.2018 - 9 W (pat) 7/18 (https://dejure.org/2018,34620)
BPatG, Entscheidung vom 01. August 2018 - 9 W (pat) 7/18 (https://dejure.org/2018,34620)
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  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 117/11

    Polymerschaum

    Auszug aus BPatG, 01.08.2018 - 9 W (pat) 7/18
    2.3 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH, Polymerschaum, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11 -, BGHZ 194, 107-120).
  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus BPatG, 01.08.2018 - 9 W (pat) 7/18
    Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01 -, BGHZ 160, 204-214).
  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 92/05

    Betrieb einer Sicherheitseinrichtung

    Auszug aus BPatG, 01.08.2018 - 9 W (pat) 7/18
    Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es - abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 92/05 -, BGHZ 182, 1-10, BPatGE 51, 289, Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).
  • BGH, 17.04.2007 - X ZB 9/06

    Informationsübermittlungsverfahren

    Auszug aus BPatG, 01.08.2018 - 9 W (pat) 7/18
    Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat (BGH, Informationsübermittlungsverfahren, Beschluss vom 17. April 2007 - X ZB 9/06 -, BGHZ 172, 108-118, BPatGE 2008, 291).
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